________________________________info_praxisgebühr

Seit 1. Januar 2004 gilt das "Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung".
Jeder Vertragsarzt wird darin verpflichtet, von Ihnen pro Quartal 10 Euro zu verlangen, sobald Sie eine ärztliche Leistung jeglicher Art in Anspruch nehmen.
Sie müssen also auch bezahlen, wenn Sie nur ein Rezept abholen oder in der Praxis anrufen, um sich ärztlich beraten zu lassen.
Sie müssen nur dann keine Praxisgebühr bezahlen, wenn Sie:
- unter 18 Jahre alt sind,
- einen Überweisungsschein aus dem aktuellen Quartal vor dem ersten Termin im Quartal vorlegen
("..das nachträgliche Vorlegen eines Überweisungsscheines begründet keinen Rückzahlungsanspruch"),
- wenn Sie eine für das laufende Jahr ausgestellte Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen.
Die Praxisgebühr muss nach dem Willen des Gesetzgebers vor Beginn der Behandlung bezahlt werden.
Ausnahme: Nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit oder nicht persönlichem Kontakt erlaubt der Gesetzgeber die nachträgliche Bezahlung der Praxisgebühr.
Der Patient ist dann verpflichtet, die Gebühr unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen zu entrichten.
ACHTUNG:Bei nicht fristgerechter Zahlung erfolgt die kostenpflichtige Einleitung des Mahnverfahrens und ggf. der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die uns wie Ihnen aufgezwungene Praxisgebühr für uns keine zusätzliche Einnahme darstellt, da der Betrag in vollem Umfang von unserer Vergütung abgezogen wird. De facto handelt es sich also um eine pauschale Erhöhung Ihres Krankenkassenbeitrags.
Auch unser zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird nicht vergütet. In unserer Praxis kann daher die Bezahlung der Praxisgebühr ausschließlich in bar erfolgen.
Wir bitten um Ihr Verständnis !
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